Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 29. März 2021 eine neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) erlassen, welche am 1. April 2021 in Kraft getreten ist.
Im Absatz 4b des § 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung wird für die Inanspruchnahme "körpernaher" Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden gefordert.
Die KZV Sachsen vertritt die Ansicht, dass eine Zahnarztpraxis eine Gesundheitseinrichtung und kein Anbieter von körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung ist.
Aus diesem Grunde ist für den Besuch einer Zahnarztpraxis kein Antigen-Test irgendeiner Art erforderlich.
Es gibt Arzt- oder Zahnarztpraxen, die einrichtungsintern einen tagesaktuellen Test verlangen. Dies trifft auf unsere Zahnarztpraxis nicht zu!